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| 1. Berufsakademie (BA) - eine
Hochschulausbildung nach dem dualen Prinzip |
| Warum Berufsakademie in Thüringen |
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Über 98 % der Betriebe sind klein und mittelständische Unternehmen mit
flachen Leitungsstrukturen |
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Die Arbeit der dort tätigen Führungskräfte verlagert sich deutlich hin
zu Dienstleistungs- und Kundenorientierung |
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Die Vermittlung entsprechender Kenntnisse in der Ausbildung muß daher
weniger theorie - als vielmehr system,- |
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methoden- und anwendungsorientiert sein. |
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Die klassische Hochschulausbildung kann das bei einem Praxisteil von
weniger als 15 % nicht leisten. Auch hat die |
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Wirtschaft kaum Einfluß auf die Studieninhalte. |
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Gute Erfahrungen haben die Unternehmen mit der dualen Berufsausbildung
gemacht. |
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Das Studium an der Berufsakademie ermöglicht einen Praxisanteil von 50%
durch die praktische Ausbildung im |
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Betrieb |
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| Damit wird das duale System der
Berufsausbildung auf die Hochschulausbildung übertragen und seine Vorteile werden auch
hier nutzbar. |
| Vorteile für den Unternehmer |
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Wissenschaftsorientierte und praxisbezogene Ausbildung der Studenten an
den Lernorten. |
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Staatliche Studienakademie für den Theorieanteil |
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Unternehmen für den Praxisanteil |
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realitätsnahe Ausbildung durch direkte Nutzung fachlicher
und sozialer Erfahrungen der Studenten aus dem |
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Unternehmen, denn sie besitzen Mitarbeiterstatus |
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ständig aktuelle Lehrpläne, die nach den
Unternehmensbedürfnissen ausgerichtet sind |
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Einflußnahme der Unternehmen auf die Gestaltung
der Studieninhalte |
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60% der Lehrkräfte sind Führungskräfte aus der
Wirtschaft |
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geringe Einarbeitungszeit der Absolventen im
Unternehmen |
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geringes Einstellrisiko für die Unternehmen,
denn über 90% der Absolventen werden übernommen |
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Die Abschlüsse der Berufsakademie- sind denen
der Fachhochlschule gleichgestellt |
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| Zugangsvoraussetzungen |
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allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife |
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abgeschlossener Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen der Region |
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| Kosten für das Unternehmen |
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für Betreuung des Auszubildenden im Unternehmen |
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Ausbildungsvergütung + Sozialleistung (siehe Anlage 1.) |
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| Abschlüsse an der Berufsakademie |
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Im Studienbereich Wirtschaft: |
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"Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie)" einer Studienrichtung,
z.B. Handel |
 |
Im Studienbereich Technik: |
|
"Diplom-Ingenieur (Berufsakademie)" einer Studienrichtung, z.B.
Produktionstechnik |
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| Studienbereiche und -richtungen der
Berufsakademie ab 1.10.98 |
| Wirtschaft - mit den Studienrichtungen |
| |
Studienschwerpunkte Theorie |
Mögliche Einsatzgebiete |
| Handel |
| * |
Handelsmarketing |
| * |
modernes Warenwirtschaftssystem |
| * |
handelsspezifisches Rechnungswesen |
| * |
Controlling, Finanzmanagement, Personal- |
|
führung, Logistik, Unternehmensplanung |
|
| * |
Abteilungsleiter |
| * |
Filialleiter |
| * |
Bezirks- bzw. Gebietsleiter |
| * |
Marketingspezialist |
| * |
Leiter Logistik |
| * |
Leiter Personalwesen |
|
Mittel-
ständische
Wirtschaft |
| * |
Leistungserstellung |
| * |
Disposition, Lagerwesen |
| * |
Marketing, Absatz |
| * |
Finanzierung, Bilanzierung |
| * |
Rechnungsbelegung |
| * |
Kosten- und Leistungsrechnung |
|
Personalwesen |
| * |
Steuerrecht, Handelsrecht, Gesellschaftssrecht |
| * |
Wirtschaftsmathematik |
|
| * |
Einsatz im mittleren und gehobenen |
|
Management des kaufmännischen |
|
Bereichs, |
| * |
Leiter Marketing, |
|
Beschaffung, Lagerwesen |
| * |
Buchhaltung |
| * |
Prokurist |
|
|
| Technik -mit dem Studienrichtungen |
| |
Studienschwerpunkte Theorie |
Mögliche Einsatzgebiete |
Engeneering
und techn.
Management |
| * |
Interdisziplinär orientierte technische |
|
Grundlagen |
| * |
Betriebswirtschaftliche Grundlagen |
| * |
Technisches Management |
|
(Schnittstellenmanagement, |
|
Informationsmanagement, Techn. Controlling) |
| * |
Prozeßautomatisierung |
| * |
Prozeß-, Projekt- und Produktions- |
|
engeneering |
|
| * |
Leiter Technischer Vertrieb |
| * |
Projektmanager |
| * |
Qualitätsmanager |
| * |
Kundenberater |
| * |
Serviceleiter |
| * |
Kostencontroller |
|
Produktions-
technik |
| * |
Konstruktionslehre |
| * |
Techn. Phys. Grundlagen,
Fertigungstechnik |
| * |
Infosysteme in der Fertigung, Robotik |
|
CAD, CAM Techniken |
| * |
BWL, Betriebsorganistation, Planung |
| * |
Marketing und Technischer Vertrieb |
| * |
Qualitätsmanagement |
|
| * |
Leiter bzw. Mitarbeiter für Fertigung, |
|
Konstruktion, Arbeitsvorbereitung, |
|
Fabrikplanung, Verfahrensplanung |
|
und - entwicklung, Qualitäts- |
|
sicherung, Marketing |
| * |
Technischer Vetriebsleiter |
|
|
|
| Zeitlicher Ablauf des dualen Studiums an
der Berufsakademie |

|
|
| Lernorte der Berufsakademie |

|
|
| * |
Wissenschaftsbezogenes und |
|
praxisorientiertes Fachwissen |
|
| - |
Wissenschaftl. Grundlagenwissen |
|
mit Anwendungsbezug |
| - |
Fachwissenschaftliches Wissen |
|
mit Praxisorientierung |
|
|
|
| * |
Anwendungsorientiertes Fachwissen |
| * |
Erfahrungen mit Grundfertigkeiten |
| * |
Erfahrungen in technologischen Prozessen |
| * |
Erfahrungen in betrieblicher Organisation |
|
|

|
|
| * |
Erfahrungen mit Arbeitstechniken und Methoden |
| * |
Anwendungsorientiertes Denken, Adaptions- und |
|
Transferfähigkeit |
| * |
Denken in Strukturen und Systemen |
| * |
Fähigkeit zur Einbindung betriebswirtschaftlicher |
|
Fragen |
| * |
Persönlichkeit |
| * |
Teamfähigkeit |
|
|
|
|
| 2. Erforderliche Schritte zur
Einstellung eines Studenten für die Berufsakademie Eisenach |
|
1. Prüfung des betrieblichen Bedarfs |
|
|
Besteht Nachfrage nach jungen Führungskräften des mittleren Managements? |
|
|
|
2. Prüfung betrieblicher Betreuungsmöglichkeiten |
|
|
Steht für die praktische Ausbildungsabschnitte eine betriebliche
Fachkraft mit Diplom-Abschluß zur Verfügung? |
|
|
|
3. Prüfung der Zahlung einer Studienvergütung |
|
|
Ist für das 3-jährige Studium eine monatliche Vergütung des Studenten
von mindestens 625,-- bis 680,--DM gesichert?
Hierzu: Anlage 1 |
|
|
|
4. Antrag auf Zulassung des Betriebes als Bildungsstätte |
|
|
Der betriebliche Antrag ist dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung
und Kultur zu übersenden.
Der Praxislehrplan kann erst nach vorliegenden Studienplänen erstellt werden.
Hierzu: Anlage 2 |
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|
5. Bereitstellung eines Ausbildungsplatzes im Betrieb |
|
|
Meldung des Platzes beim zuständigen Arbeitsamt und der IHK |
|
|
|
6. Bewerberansprache und -auswahl |
|
| - |
Erste Informationen zu interessierten Abiturienten vom Arbeitsamt |
| - |
Durch evtl. geschaltete Anzeige in der Tageszeitung Direktansprache
interessierter Studenten |
| - |
Völlig eigenständige Auswahl geeigneter Bewerber durch das Unternehmen |
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|
|
7. Abschluß eines Ausbildungsvertrages |
|
|
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|
8. Vorpraktikum des Studenten |
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|
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|
| ANLAGE 1 - Ausbildungsvergütung |
 |
Studenten der Berufsakademie Thüringen erhalten während der gesamten
Zeit ihres Studiums (auch für die Zeit an der |
|
Staatlichen Studienakademie) eine Ausbildungsvergütung, die den geltenden
Bedarfssatz nach § 13 des Bundesaus- |
|
bildungsförderungsgesetzes nicht unterschreitet. |
 |
Nach § 13 (1) und (2) ergeben sich als
monatliche Bedarfssätze für |
|
| 1. |
Studenten, die bei ihren Eltern wohnen |
|
|
595,--DM plus 30,--DM |
= 625,-- DM |
| 2. |
Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen |
|
|
595,-- DM plus 85,--DM |
= 680,--DM |
|
|
 |
Soziale Absicherung der Studenten: ca. 15,--DM pro Monat |
 |
Erfahrungen aus Baden-Württemberg besagen, daß viele Betriebe eine
Mehrzahlung über den Mindestbedarfssatz von |
|
den Leistungen und vom Engagement des Studenten
abhängig machen |
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|
| ANLAGE 2 - Antrag des Betriebes
auf Zulassung als Bildungsstätte an der Berufsakademie Thüringen |
| Diese Unterlagen wurde vom Thüringer
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur erarbeitet. |
| Damit soll erreicht werden, daß die fachliche
Betreuung der praktischen Studienabschnitte abgesichert wird. |
| Da gegenwärtig noch keine verbindlichen
Studienpläne vom Ministerium erarbeitet wurden, können Sie lediglich |
|
Punkt 1. bis 7. |
|
|
Punkt 10. |
|
| ausfüllen. |
|
|
|
| Der Studienplan "Praxis" (Teil
B) kann von Ihnen erst nach Vorliegen des verbindlichen Studienplanes aufgestellt
werden. |
| Dazu wird es noch weitere Informationen geben. |
| Bitte auch diesen Antrag an die Adresse des
Ministeriums und an die IHK Erfurt senden. |
| Adresse: |
Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur |
|
Referat W 3 |
|
Juri-Gagarin-Ring 153 |
|
99084 Erfurt |
|
|
| BA |
Berufsakademie |
| Thüringen |
|
Vorläufiges Muster |
| Antrag auf Zulassung als
Bildungsstätte an der Berufsakademie Thüringen - Staatliche Studienakademie <ort>
- |
| 1. |
Name und Anschrift des Betriebes / Träger: |
|
Telefon:....................................... |
|
Telefax:....................................... |
| 2. |
Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (oder
anderer vergleichbarer Gremien) in: |
| 3. |
Branche: |
| 4. |
Anzahl der Mitarbeiter |
| 5. |
Geplante Anzahl der Studierenden an der Berufsakademie
| 5.1 |
kaufmännisch: |
(
) |
| 5.2 |
gewerblich: |
(
) |
|
|
|
|
| (Ort, Datum, Unterschrift) |
| (Von der Staatlichen Studienakademie auszufüllen |
Der Antrag wird befürwortet |
|
Der Antrag wird nicht befürwortet |
| (Datum und Unterschrift des
Studienrichtungsleiters) |
(Datum und Unterschrift des
Studienabteilungsleiters) |
|
|
Z u l a s s u n g
s v e r f a h r e n |
| Antrag der Firma:
Studienrichtung:
Antrag vom: |
|
| 1. Geprüft |
| (Stellv.Vorsitzender des Koordinierungsausschusses |
(Datum) |
|
| 2. Zulassung genehmigt |
| (Vorsitzender der Koordinierungskommission) |
(Datum) |
|
| 3. Zugelassene Firma in Firmenliste
aufgenommen |
| (Studienrichtungsleiter) |
(Datum) |
|
| 4. Unterrichtung des Unternehmens /
Trägers |
| (Stellv. Vorsitzender der Koordinierungskommission |
(Datum) |
|
| 5. |
Unterlagen an Studienrichtung mit Genehmigungsvermerk zurück (mit
Kopie des Schreibens an das |
|
Unternehmen / den Träger) |
|
| 6. Vorlage der Zulassung in der
nächsten Sitzung der Koordinierungskommission |
| (Schriftführer der Koordinierungskommission) |
(Datum) |
|
|
Vorläufige Ordnung
über die Grundsätze für die Anerkennung von
Einrichtungen der Praxispartner als Ausbildungsstätte der
Berufsakademie Thüringen |
| § 1 Eignung der Ausbildungsstätte |
| (1) Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare
Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe sowie
Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können als Ausbildungsstätte anerkannt
werden, wenn sie personell und sachlich geeignet sind, die in der jeweiligen Studien-,
Prüfungs- und Ausbildungsordnungen der jeweiligen Studienrichtungen vorgeschriebenen
Inhalte der praxisintegrierten Studienabschnitte (Ausbildungsinhalte) entsprechend der
Einordnung der Berufsakademie Thüringen in den tertiären Bildungsbereich zu vermitteln |
| (2) Die Eignung bezieht sich insbesondere auf |
|
die Planmäßigkeit und Vollständigkeit des Studiums (§2) |
|
die Ausbildungspersonal (§3) |
|
die Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte (§4) |
|
die Zahl der Ausbildungsplätze (§5) |
|
die sonstigen Eignungsvoraussetzungen (§6) und |
|
| (3) Eine Ausbildungsstätte, in welcher
vorgeschriebene Ausbildungsinhalte nicht in vollem Umfang vermittelt werden könne, kann
als geeignet gelten, wenn eine Ergänzung durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte vorgenommen wird. |
| §2 Planmäßigkeit und
Vollständigkeit des Studiums |
Die Ausbildungsstätte legt der zuständigen
Koordinierungskommission mit dem Antrag auf Feststellung der Eignung eine
Ausbildungsübersicht vor, aus der hervorgeht, daß die Ausbildung in der
Ausbildungsstätte planmäßig nach den gültigen Studienordnungen und Ausbildungsplänen
durchgeführt wird. Falls vorgesehene Ausbildungsinhalte nicht in der Ausbildungs-
stätte selbst vermittelt werden können bzw. sollen, ist der Ausbildungsübersicht der
Nachweis über die Absicherung der Maßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte
beizufügen. |
| §3 Ausbildungspersonal |
| (1) Wer die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte
unmittelbar verantwortlich und in wesentlichem Umfang selbst vermittelt, muß hierfür
fachlich geeignet sein (Ausbilder). Jede Ausbildungsstätte benennt dem
Koordinierungskommission einen für den jeweiligen Ausbildungsbereich Verantwortlichen
(Ausbildungsleiter). |
(2) Die fachliche Eignung setzt voraus, daß
der Ausbildungsleiter und der Ausbilder eine den zu vermittelnden Ausbildungs-
inhalten entsprechende Qualifikation hat, persönlich geeignet ist und eine angemessene
Zeit in seinem Beruf tätig war.
Die erforderliche Qualifikation im Sinne von Satz 1 besitzt, wer über einen
Hochschulabschluß in einer gleichen oder verwandten Fachrichtung verfügt. In
Ausnahmefällen kann der Nachweis einer vergleichbaren Abschlußprüfung als ausreichend
angesehen werden. |
(3) Vom Ausbilder oder Ausbildungsleiter können
in begrenztem Umfang Aufgaben an Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger
Berufserfahrung übertragen werden, die die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllen,
wenn dies die Aus-
zubildenden fördert und zu größerer Selbständigkeit und Verantwortung führt. |
| § 4 Art und Einrichtung der
Ausbildungsstätte |
| (1) Art und Umfang der Fertigung des Sortiments
und der Dienstleistungen sowie die Produktions- und Arbeitsverfahren des Unternehmens
müssen gewährleisten, daß die Ausbildungsinhalte vollständig vermittelt werden
können. Analoges gilt für die in der Einrichtung praktizierten Arbeitsformen und die
Adressaten der sozialen Arbeit (Zielgruppe) |
| (2) Die Ausbildungsstätte muß über eine
ausreichende Einrichtung und Ausstattung verfügen. Dazu gehören insbesondere die
erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Geräte und sonstigen notwendigen Arbeitsmittel. |
| § 5 Zahl de Studienplätze in der
Ausbildungsstätte |
| (1) Die Zahl der Studienplätze muß
entsprechend der Struktur und Ausstattung der Ausbildungsstätte, der Anzahl der
Ausbildungsleiter und Ausbilder sowie deren Betreuungsumfang so bemessen sein, daß die
ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet ist. |
| (2) Ein Ausbilder sollte durchschnittlich nicht
mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. |
| §6 Sonstige Eignungsvoraussetzungen |
| (1) In der Ausbildungsstätte muß
sichergestellt sein, daß der Auszubildende gegen die Gefährdung von Leben und Gesundheit
nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen
ausreichend geschützt ist. |
| (2) Mit den Auszubildenden darf kein
Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden, wenn über die Ausbildungsstätte ein Konkurs-,
Vergleich- oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist oder wenn eine
Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt
worden ist. |
| (3) Wird das Studium in mehreren
Ausbildungsstätten durchgeführt, so muß jede Ausbildungsstätte den Vorschriften von
Absatz 1 und Absatz 2 genügen. |
| §7 Festlegung und Überwachung der
Eignung |
| (1) Zuständig für die Feststellung und
Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte ist die Koordinierungskommission der
jeweiligen Staatlichen Studienakademie. Die Feststellung der Eignung ist
studienrichtungsbezogen und gilt für alle Staatlichen Studienakademien im Geltungsbereich
des Gesetzes über die Berufsakademie Thüringen. Die Verwaltungsaufgaben der
Koordinierungskommission werden von der jeweiligen Staatlichen Studienakademie
übernommen. |
| (2) Das Verfahren zur Anerkennung als
Ausbildungsstätte ist antragsgebunden. Die Ausbildungsstätte fügt dem Antrag an die
Koordinierungskommission alle für die Feststellung der Eignung notwendigen Daten bei.
Insbesondere ist dies: |
|
Name und Qualifikation des Ausbildungsleiters bzw. Ausbilders, |
|
Zweck des Unternehmens/ der Einrichtung; |
|
Anzahl und Struktur der Beschäftigten |
|
| (3) Die Ausbildungsstätte hat jede Änderung
von Tatsachen, die der Eignungsfeststellung zugrunde lagen, unverzüglich der
Koordinierungskommission mitzuteilen. |
| (4) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so
hat die Koordinierungskommission die Ausbildungsstätte aufzufordern, diese innerhalb
einer angemessenen Frist zu beseitigen. |
| (5) Ist der Mangel an Eignung nicht zu beheben
oder wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Absatz 4 beseitigt, ist die
Anerkennung als Ausbildungsbetrieb zu widerrufen. Die Koordinierungskommission soll darauf
hinwirken, daß die betroffenen Auszubildenden ihre Ausbildung in einer anderen geeigneten
Ausbildungsstätte fortsetzen können. |
| (6) Im übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
sinngemäß Anwendung |
|
| ANLAGE 3 - Musterausbildungsvertrag |
 |
Das Unternehmen hat bei der Auswahl der Bewerber um einen Ausbildungsplatz
völlig freie Hand unter Beachtung der |
|
Zulassungskriterien. |

|
Es wird empfohlen, ein Vorpraktikum (ca. 12
Wochen) durchzuführen. |
 |
Der Ausbildungsvertrag, der vom Thüringer Ministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kultur erstellt
|
|
(und beiliegend erläutert) wurde, ist nach dem
Ausfüllen in einem an das |
|
|
Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur |
|
Referat W 3 |
|
Juri-Gagarin-Ring 153 |
|
99084 Erfurt |
|
|
zu senden, und eine Kopie davon an die |
|
|
Industrie- und Handelskammer Erfurt |
|
Geschäftsbereich Berufsbildung |
|
Weimarische Straße 45 |
|
99099 Erfurt |
|
|
Vorläufiges Muster |
|
|
BERUFSAKADEMIE
THÜRINGEN |
|
| Zwischen der Bildungsstätte des Praxispartners |
und dem im Rahmen der Berufsakademie Thüringen
zu qualifizierenden Abiturienten* (im folgenden "Student" genannt). |
| ............................................................. |
Name:................................................................................................. |
| ............................................................. |
Vorname:............................................................................................ |
| ............................................................. |
Wohnanschrift:.................................................................................... |
| ............................................................. |
........................................................................................................... |
| ............................................................. |
geb.
am:....................................in:....................................................... |
| ............................................................. |
Tel.:.................................................................................................... |
| wird der folgende Ausbildungsvertrag zum |
|
|
|
Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie)** |
|
Diplom-Ingenieur (Berufsakademie)** |
|
Diplom-Sozialpädagogen (Berufsakademie)** |
|
in der
Studienrichtung.....................................................................................................................................................
gemäß des Thüringer Berufsakademiegesetzes vom _____________ geschlossen: |
| (A) |
Regelstudienzeit (Ziff 1.2) |
|
Die Studienzeit beträgt drei Jahre
Sie beginnt am 01. Oktober............. und endet am 30. September............. |
| (B) |
Bildungsstätte des
Praxispartners (im folgenden "Bildungsstätte" genannt) (Ziffer 2)
Die praxisintegrierten Studienabschnitte werden in
.......................................................................durchgeführt.
Die Bildungsstätte behält sich einen Einsatz an anderen Bildungsstätten und -orten vor,
soweit dies zur Erreichung des Studienzieles erforderlich ist.
Folgende Studienmaßnahmen werden außerhalb der Bildungsstätte durchgeführt:
............................................................................................................................................................................. |
| (C) |
Vergütung (Ziffer 5.1)
| Die Vergütung des Studenten beträgt kalendermonatlich |
im 1. Studienjahr |
..............................DM |
|
im 2. Studienjahr |
..............................DM |
|
im 3. Studienjahr |
..............................DM |
| Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des
Monats gezahlt. |
|
| (D) |
Wöchentliche berufspraktische
Studienzeit in der Bildungsstätte (Ziffer 6.1)
Die regelmäßige wöchentliche berufspraktische Studienzeit beträgt
.............Stunden. |
| (E) |
Urlaub (Ziffer 6.2)
| Der Student hat den Anspruch auf Urlaub in Höhe von |
......Werk**-/Arbeitstagen** im Jahre.................
......Werk**-/Arbeitstagen** im Jahre.................
......Werk**-/Arbeitstagen** im Jahre................. |
|
|
Die umstehenden Nebenabreden mit den Punkten 1
bis 11 sind Gegenstand dieses Vertrages und werden
anerkannt. Der Vertrag ist in drei gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den
Vertragsschließenden
eigenhändig unterschrieben. Die Bildungsstätte erhält eine Ausfertigung, der Student
zwei Ausfertigungen. |
....................................den.......................................
Die Bildungsstätte
des Praxispartner |
(Stempel und Unterschrift) |
|
............................................den.......................................
Der Student bzw. der
gesetzliche Vertreter |
( Unterschrift) |
|
|
|
|
| 1. |
Gegenstand des Vertrages, Studienzeit |
| 1.1. |
Gegenstand des Vertrages
Im Rahmen der Berufsakademie Thüringen wird an der Staatlichen Studienakademie Thüringen
und in der Bildungs-
stätte (duales System) ein wissenschaftsbezogenes und zugleich praxisintegriertes Studium
durchgeführt. Der erfolgreiche Abschluß dieses Studiums ist als berufsbefähigender
Abschluß dem entsprechenden Abschluß an staat-
lichen Fachhochschulen gleichgestellt.
Gegenstand dieses Vertrages ist der Teil des Studiums, welcher nach dem Thüringer
Berufsakademiegesetz und den Studien- und Prüfungsordnungen der Berufsakademie Thüringen
den Bildungsstätten obliegt. |
| 1.2. |
Studienzeit
Siehe Punkt (A) dieses Vertrages (erste Seite). Kann das Prüfungsverfahren
aus Gründen, die der Student* nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der Studienzeit
abgeschlossen werden, so verlängert sich die Studienzeit entsprechend, längstens um zwei
Monate. |
| 1.3. |
Nichtbestehen der Diplomprüfung
Besteht der Student die Diplomprüfung nicht, so verlängert sich die
Studienzeit auf sein Verlangen um den notwendigen Zeitraum, längstens um ein Jahr.
Besteht der Student die zulässige(n) Wiederholung(en) der Prüfungsleistung(en)
endgültig nicht, so endet die Studienzeit mit dem Nichtbestehen der Wiederholung der
Prüfungsleistung. |
| 1.4. |
Probezeit
Die Probezeit beträgt drei Monate, deren Ablauf wird durch Zeiten des
Studiums an der Staatlichen Studienakademie Thüringen gehemmt. Wird das Studium in den
praxisintegrierten Studienabschnitten um insgesamt mehr als 10 Tage unterbrochen, so
verlängert sich die Probezeit um den über 10 Tage hinausgehenden Zeitraum. |
| 2. |
Bildungsstätte |
|
Siehe Punkt (B) dieses Vertrages (erste Seite).
Bildungsstätten der Praxispartner sind anerkannte Betriebe de Wirtschaft, vergleichbare
Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie
Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben. |
| 3. |
Pflichten der Bildungsstätte |
|
Die Bildungsstätte verpflichtet sich: |
| 3.1. |
Eignung |
| - |
dafür zu sorgen, daß sie die von der Berufsakademie Thüringen
festgelegten Eignungsmerkmale erfüllt; |
| - |
dafür zu sorgen, daß die Überwachung der
Eignung durch die zuständige Koordinierungskommission der Berufsakademie Thüringen
ermöglicht wird und dieser die hierfür notwendigen Auskünfte erteilt und Unterlagen
vorlegt werden sowie die Besichtigung der Bildungsstätte gestattet wird; |
|
| 3.2. |
Studienziel |
|
| - |
dafür zu sorgen, daß dem Studenten die Kenntnisse, Fertigkeiten und
beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Studienzieles nach den
Studien- und Prüfungsordnungen der Berufsakademie Thüringen in der Bildungsstätte
erforderlich sind; |
| - |
die praxisintegrierten Studienabschnitte nach den beigefügten Angaben zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung des Studienablaufs (Praxisdurchlaufplan) so
durchzuführen, daß das Studienziel in der vorgesehenen Studienzeit erreicht werden kann; |
|
| 3.3. |
Betreuung |
|
| - |
einen für das gesamte Studium verantwortlichen Betreuer
(Ausbildungsleiter) und ggf. weitere geeignete Mitarbeiter mit der Betreuung der
praxisintegrierten Studienabschnitte zu beauftragen; |
| - |
einen geeigneten Gutachter für die Bewertung der Diplomarbeit zu
benennen; |
|
| 3.4. |
Praxisdurchlaufplan |
|
| - |
dem Studenten vor Beginn des Studiums den Praxisdurchlaufplan (zeitlich
und sachliche Gliederung der Studien-
ordnung für die praxisintegrierten Studienabschnitte) zur Verfügung zu stellen; |
|
| 3.5. |
Arbeitsmittel, Schutzkleidung |
|
| - |
dem Studenten kostenlos oder leihweise die Schutzkleidung, soweit das
Tragen gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, sowie die Arbeitsmittel,
insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen, die für
die praxisintegrierten Studienabschnitte in den Bildungsstätten erforderlich sind: dies
betrifft nicht Lernmittel, die für das Studium an der Staatlichen Studienakademie
Thüringen erforderlich sind; |
|
| 3.6. |
Besuch der Staatlichen Studienakademie Thüringen und
Teilnahme an Studienmaßnahmen außerhalb der Bildungsstätte |
|
| - |
den Studenten zum Besuch der Staatlichen Studienakademie Thüringen
anzuhalten und hierfür freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Studienmaßnahmen außerhalb
der Bildungsstätte (siehe Punkt (B) dieses Vertrages, erste Seite) stattfinden; |
|
| 3.7. |
Berufspraktische Tätigkeit |
|
| - |
dem Studenten nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Studienzweck dienen
und dem Studienstand angemessen sind; |
|
| 3.8. |
Freistellung für Prüfungen |
|
| - |
den Studenten für die Teilnahme an den Prüfungen gem. Studien- und
Prüfungsordnungen der Berufsakademie Thüringen freizustellen; |
| - |
den Studenten für die Bearbeitung der Diplomarbeit von der Teilnahme am
praktischen Studienabschnitt in angemessenem Umfang freizustellen. |
|
|
| 4. |
Pflichten des Studenten |
|
Der Student ist verpflichtet, die Kenntnisse,
Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das
Studienziel in der Studienzeit zu erreichen.
Er ist insbesondere verpflichtet: |
| 4.1. |
Anmeldung zum Studium |
|
| - |
sich bei der Staatlichen Studienakademie Thüringen für einen
Studienplatz in der angegebenen Studienrichtung zum vorstehend genannten Studienbeginn
anzumelden.
Dazu reicht er unverzüglich alle notwendigen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen bei
der zuständigen Staatlichen Studienakademie (Studienabteilung) ein; |
|
|
| 4.2. |
Lernpflicht |
|
| - |
die ihm im Rahmen seines Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig und
gewissenhaft auszuführen |
|
| 4.3. |
Lehrveranstaltungen der Staatlichen Studienakademie
Thüringen, Prüfung und sonstige Maßnahmen |
|
| - |
an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Staatlichen Studienakademie
Thüringen sowie an sonstigen Studienmaßnahmen und Prüfungen teilzunehmen; |
|
| 4.4. |
Weisungsgebundenheit |
|
| - |
den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der praxisintegrierten
Studienabschnitte und in den wissenschafts-
bezogenen Studienabschnitten von weisungsberechtigten Personen erteilt werden |
|
| 4.5. |
Betriebliche Ordnung |
|
| - |
die für die jeweilige Bildungsstätte geltende Ordnung, insbesondere auch
die Arbeitszeitregelung, zu beachten; |
|
| 4.6. |
Sorgfaltspflicht |
|
| - |
Arbeitsmittel, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich
zu behandeln und sie zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; |
|
| 4.7. |
Betriebsgeheimnisse |
|
| - |
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden
Stillschweigen zu wahren; |
|
| 4.8. |
Fernbleiben vom Studium |
|
| - |
nur mit vorheriger Zustimmung der Bildungsstätte, in den
wissenschaftsbezogenen Studienabschnitten zusätzlich nur mit vorheriger Zustimmung der
Staatlichen Studienakademie Thüringen, dem Studium fernzubleiben. Kann die Zustimmung den
Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen.
Beim nicht genehmigten Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Vergütung; |
| - |
der Bildungsstätte die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher
Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei
Kalendertage, hat der Student eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtlicher Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen
Arbeitstag der Bildungsstätte vorzulegen; er trägt die Kosten der Bescheinigung. In
besonderen
Einzelfällen ist die Bildungsstätte berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der
Bescheinigung angegeben, ist der Student verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Eine Bescheinigung des Trägers der gesetzlichen
Krankenversicherung ersetzt die ärztliche Bescheinigung; |
|
|
| 4.9. |
Mitteilung über die Ergebnisse in Prüfungsleistungen |
|
| - |
die Bildungsstätte über die von ihm an der Staatlichen Studienakademie
Thüringen erzielten Ergebnisse in Prüfungsleistungen jedes Studienhalbjahr zu
informieren. |
| - |
der Bildungsstätte die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher
Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei
Kalendertage, hat der Student eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtlicher Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen
Arbeitstag der Bildungsstätte vorzulegen; er trägt die Kosten der Bescheinigung. In
besonderen
Einzelfällen ist die Bildungsstätte berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der
Bescheinigung angegeben, ist der Student verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Eine Bescheinigung des Trägers der gesetzlichen
Krankenversicherung ersetzt die ärztliche Bescheinigung; |
|
| 5. |
Vergütung und sonstige Leistungen |
| 5.1. |
Vergütung
Diese Vergütung darf den Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuzüglich der Beträge nach § 13 Abs. 2
Buchst. a und § 13 BAföG nicht unterschreiten. |
| 5.2. |
Kosten für Maßnahmen außerhalb der Bildungsstätte |
|
Die Bildungsstätte trägt die Kosten für die
ihr nach dem Vertrag obliegenden Studienmaßnahmen außerhalb der Bildungsstätte gemäß
Punkt (B) dieses Vertrages, erste Seite, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Diese
Regelung gilt nicht für die wissenschaftsbezogenen Studienabschnitte an der Staatlichen
Studienakademie Thüringen. |
| 5.3. |
Berufskleidung |
|
Wird von der Bildungsstätte besondere
Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihr zur Verfügung gestellt. |
| 5.4. |
Fortzahlung der Vergütung |
|
| (1) |
für die Zeit der Freistellung gemäß Ziffer 3.6.und 3.8.; |
| (2) |
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er
| a) |
sich für das Studium bereit hält, dieses aber ausfällt, |
| b) |
infolge Unfall oder Krankheit nicht am Studium teilnehmen kann; |
|
| (3) |
aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden
Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten gemäß Ziffer 4. zu erfüllen |
|
|
| 6. |
Wöchentliche berufspraktische
Studienzeit und Urlaub |
| 6.1. |
Siehe Punkt (D) dieses Vertrages (erste
Seite) |
| 6.2. |
Siehe Punkt (E) dieses Vertrages (erste
Seite) |
| 6.3. |
Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit
der praxisintegrierten Studienabschnitte gewährt werden. Während des Urlaubes darf der
Student keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. |
| 7. |
Kündigung |
| 7.1. |
Kündigung
Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. |
| 7.2. |
Kündigung außerhalb der Probezeit
Nach der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt werden,
| (1) |
aus einem wichtigen Grund oder |
| (2) |
wenn der Student vom Studium exmatrikuliert worden ist ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist. |
|
| 7.3. |
Form der Kündigung
Die Kündigung muß schriftlich, im Falle der Ziffer 7.2. unter Angabe der
Kündigungsgründe erfolgen. |
| 7.4. |
Unwirksamkeit einer Kündigung
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr
zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigen länger als zwei Wochen bekannt
sind. |
| 7.5. |
Schadenersatz bei vorzeitiger
Beendigung
Wird der Ausbildungsvertrag nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann die
Bildungsstätte oder der Student Schadenersatz vom anderen verlangen, wenn der andere den
Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigungen gemäß Ziffer
7.2. (2). |
|
| 7.6. |
Konkurs, Gesamtvollstreckung,
Wegfall der Anerkennung als Bildungsstätte
Bei Kündigung des Ausbildungsvertrages wegen Konkurs, Gesamtvollstreckung oder Wegfall
der Anerkennung als Bildungsstätte mit Hilfe des zuständigen Gremiums der Berufsakademie
Thüringen, sich rechtzeitig um die Durchführung der praxisintegrierten Studienabschnitte
in einer anderen Bildungsstätte zu bemühen. |
| 8. |
Zeugnis |
|
Die Bildungsstätte stellt dem Studenten bei
Beendigung des Studiums oder vorzeitiger Lösung des Ausbildungsvertrages ein Zeugnis aus.
Es muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der praxisintegrierten
Studienabschnitte sowie über die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und berufliche
Erfahrungen des Studenten, auf Verlangen des Studenten auch Angaben über Führung und
Leistung |
| 9. |
Ausschlußfristen |
|
Ansprüche aus dem Ausbildungsvertrag sind
innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die
Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. |
| 10. |
Zulassung zum Studium |
|
Die Aufnahme des Studiums zum angestrebten
Zeitpunkt erst dann erfolgen, wenn die Staatliche Studienakademie Thüringen den
Studienplatz durch Übersendung des Zulassungsbescheides bestätigt hat. Erfolgt durch die
Staatliche Studienakademie Thüringen keine Zulassung zum Studium in o.g.
Studienrichtungen zu o.g. Studienbeginn ist dieser Vertrag wegen sachlicher Unmöglichkeit
unwirksam. |
| 11. |
Sonstige Vereinbarungen |
| 11.1. |
Die Vereinbarungen in den Ziffern 1. bis 10.
dieses Vertrages sind unabdingbar. |
| 11.2. |
Ergänzende Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform und müssen zusammen mit dem Ausbildungsvertrag zur
Zulassung zum Studium bei der Staatlichen Studienakademie Thüringen vorgelegt werden. |
|
| 11.3. |
Unzulässige Nebenabreden sind u.a. Abreden über
eine Bindung nach Beendigung der Ausbildung oder über einen Kostenersatz bei einem
Wechsel des Arbeitgebers nach Beendigung der Ausbildung. |
| * |
Alle im Text verwendeten maskulinen
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen
Geschlechts |
| ** |
Nichtzutreffendes bitte streichen |
|
|
| 3. |
Beschreibung der Studieninhalte
sowie Aufgaben und Einsatzbereiche der Absolventen der Berufsakademie Eisenach |
| 3.1. |
Studienbereich "Wirtschaft" |
| 3.1.1. |
Dipl.-Betriebswirt (BA) - Studienrichtung
"Handel" |
|
1. Aufgaben und Einsatzgebiete
|
Der Absolvent ist in der Lage, unmittelbar nach Abschluß seines Studiums
anspruchsvolle Aufgaben in einer betriebswirtschaftlichen Fachabteilung oder im
Verkaufsbereich zu übernehmen. Letzteres trifft vorwiegend auf den Einzelhandel zu. Der
weitere berufliche Werdegang wird im wesentlichen vom persönlichen Engagement sowie der
praktischen Bewährung bestimmt, wobei der Aufstieg ins Top-Management durchaus möglich
ist. |
|
|
2. Studienschwerpunkte: hier: Studienplan
für den Praxisteil im Unternehmen |
|
Semester |
1 |
2 |
3 |
Firmen- und
Produktinformationen
Warenkunde
Warenwirtschaft
Lagerwesen
Wareneingang
Kommissionierung
Einkauf
Disposition
Beschaffungsmarkt-
forschung
Angebotsberarbeitung und
Lieferantenauswahl
Inventur |
Verkauf/Kundenberatung
Reklamationsbearbeitung
Zusammenarbeit
Außendienst
Auftragsberarbeitung
Marktbeobachtung
Erstellung und Auswertung
von Statistiken (z.B.
Kundenlaufstudien)
Ladengestaltung
Werbung/Verkaufsförderung
Preiskalkulation
Einkaufsverhandlungen |
Buchführung
Zahlungsverkehr
Mahnwesen
Steuern
Versicherungen
Kostenrechnung
Erfolgsrechnung
Jahresabschluß
Finanzierung |
4 |
5 |
6 |
Personalwesen
Verwaltung
Lohn-/Gehaltsrechnung
Personalplanung
Personalakquisition
Organisation/Verwaltung:
Untersuchungen von
Arbeitsabläufen und
Organisationsstrukturen
Datenverarbeitung |
Ausbildung in ausgewählten
Tätigkeitsbereichen
Kennenlernen der besonderen
Probleme von Führungs- und
Leistungsaufgaben
Ausbildung erfolgt durch
zunehmend selbständige und eigenverantwortliche
Übernahme von Sachberar-
beiteraufgaben und/oder
Mitarbeit an Projekten |
Ausbildg. in ausgewählten
Tätigkeitsbereichen
Kennenlernen der beson-
deren Probleme von Füh-
rungs- u. Leitungsaufgaben
Ausbildung erfolgt durch
zunehmend selbständige
und eigenverantwortliche
Übernahme von Sachbear-
beiteraufgaben und /oder
Mitarbeit an Projekten |
|
|
| 3.1.2. |
Dipl.-Betriebswirt (BA)
Studienrichtung "Mittelständische Wirtschaft" |
|
1. Aufgaben und Einsatzgebiete
|
Der Absolvent ist für das mittlere und gehobene Management im
kaufmännischen Bereich vorgesehen und in den verschiedenen Funktionsbereichen flexibel
und übergreifend einsetzbar, z.B. Mitarbeiter bzw. Leiter für Marketing, für
Beschaffung und Lagerwesen, Mitarbeiter in der Buchhaltung, evtl. Entwicklung zum
kaufmännischen Leiter bzw. Prokuristen und Geschäftsführer. |
|
|
2. Studienschwerpunkte der Theoriephasen
|
Leistungserstellung, Disposition, Lagerwesen, Marketing, Absatz,
Finanzierung, Bilanzierung, Rechnungslegung, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalwesen,
Personalführung, Planung, Existenzgründung, Unternehmens-
führung und -beratung, Steuerlehre, Organisation, Schuldrecht, Handelsrecht,
Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Mahnverfahren, Wirtschaftsmathematik und Statistik |
|
|
3. Anforderungen an die Praxispartner
|
Als Praxispartner der berufsakademischen Ausbildung eigenen sich alle
kleinen und mittelständischen Unternehmen des produzierenden und dienstleistenden
Sektors, möglichst mit einem ausgeprägten kaufmännischen Bereich (größere
Handwerksunternehmen inbegriffen). Sie müssen alle fachlichen und personellen
Voraussetzungen zur Vermittlung der Studieninhalte der Praxisphasen erfüllen. Die
Betreuung der Studenten ist durch eine Fachkraft mit einschlägigem Hochschulabschluß und
Praxiserfahrung abzusichern. Eine Kooperation mit anderen Unternehmen,
Steuerberatungsbüros oder Unternehmensberatungen ist möglich. |
|
|
| 3.2. |
Studienbereich "Technik" |
| 3.2.1. |
Dipl.-Ing. (BA)
Studienrichtung "Engineering und technisches Management |
|
1. Aufgaben und Einsatzgebiete
|
Der überwiegende Teil der Ingenieure nimmt Tätigkeit wahr, die im
Bereich der Planung, der Projektierung, der Organisation, der technischen
Dienstleistungen, der Projektabwicklung, des technischen Managements und der
Kundenbetreuueng liegen.
Diese Aufgaben setzen übergreifende Kenntnisse und Denkweisen voraus.
Kundenorientierung, Informations- und Schnittstellenmanagement sind wesentliche Faktoren
für den Erfolg. |
|
|
2. Studienschwerpunkte |
|
Semester |
|
1 - 4 |
5 - 6 |
Lernort:
Akademie |
Grundlagen Maschinenbau
Grundlagen Elektrotechnik
Grundlagen Informations-
und Kommunikationstechnik
Ingenieur-Mathematik
Technische Physik
Technische Chemie
und Werkstoffe
Technische Prozesse
Grundlagen
Betriebswirtschaft
Projektmanagement |
Automatisierungssysteme
Informationstechnik
Planung und Steuerung
technischer Prozesse
Organisations- und
Managementtechniken
Personalmanagement
Instandhaltungsmanagement
und Technische Dienste
Arbeitssicherheit/Betriebs-
sicherheit
Recht |
Lernort:
Unternehmen |
Grundlegende Fertigkeiten
Kennenlernen von
Maschinen und Anlagen
Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
Kommunikation,
Kooperation,
Teamentwicklung
Kennenlernen technischer
und betrieblicher Prozesse
und Funktion in
Planung/Steuerung/Organi-
sation/Dienste etc.
Einführung
Rechnerbedienung und
-nutzung
Firmenspezif. Vertiefungen
Einführung in das
ingenieurmäßige Arbeiten |
Selbständige Bearbeitung
einer Ingenieuraufgabe
Anfertigen einer
Diplomarbeit |
|
|
| 3.2.2. |
Dipl.-Ing. (BA) - Studienrichtung
"Produktionstechnik"
(Kurzbezeichnung Produktionsingenieur) |
|
1. Aufgaben und Einsatzgebiete
|
Er wird tätig als Leiter oder Mitarbeiter für Fertigung und Produktion,
Konstruktion und Arbeitsvorbereitung, Fabrikplanung, Verfahrensplanung, Produktionsplanung
und - steuerung, Betriebsführung, Qualitätssicherung, Marketing und technischer Vertrieb |
|
|
2. Studienschwerpunkte der Theoriephasen
|
Konstruktionslehre, Technische Mechanik, Elektro-, Meß- und
Steuerungstechnik, Werkstofftechnik, Fertigungstechnik, Info-Systeme in der Fertigung und
Robotik, CAD/CAM-Techniken, Betriebswirtschaftslehre und Fabrikbetriebslehre,
Arbeitsvorbereitung und Betriebsorganisation, Produktionsplanung und -steuerung,
Präsentationstechniken Marketing und Technischer Vertrieb, Instandhaltungstechnik,
Meßtechnik und Qualitätsmanagement |
|
|
3. Anforderungen an die Praxispartner
|
Als praktische Ausbildungsstätte eigenen sich produzierende
Unternehmen aller technischen Bereiche und Dienstleistungsunternehmen. Die
Unternehmensgröße ist dabei nicht ausschlaggebend, sondern die fachliche und personelle
Voraussetzungen zur Vermittlung der praktischen Studieninhalte müssen erfüllbar sein.
Die Ausbildungsinhalte sollten der zuvor gelehrten Theorie bezogen auf das
Produktionsprofil des Unternehmens folgen. Ein betrieblicher Betreuer sollten die
Qualifikation eines Dipl.-Ing. besitzen und über einschlägige Praxiserfahrungen
verfügen. |
|
|
| 3.2.3. |
Dipl.-Ing. (BA) - Studienrichtung
"Informatik" |
|
1. Aufgaben und Einsatzgebiete
|
Die Informationstechnik ist ein praxisnaher Studiengang, der auf einer
ingenieurorientierten Basis aufbaut. Aufgrund der gestiegenen Leistungsfähigkeit lassen
sich vernetzte Gesamtsysteme für sehr komplexe Software-
Systeme realisieren. Die Informationstechnik-Ingenieure müssen sich aufgrund der breiten
Systemanwendungen flexibel auf unterschiedlichste Aufgabenstellungen im technischen
Bereich einstellen.
Die Absolventen der Informationstechnik werden insbesondere auf folgende Tätigkeitsfelder
vorbereitet:
| - |
Aufgabenanalyse, Systemauswahl, Projektierung. - Integration von Hardware-
und Softwarekomponenten; Vernetzung. - Entwicklung/Anpassung, Test und
Qualitätssicherung. - Dokumentation, Einführung/Schulung, Anwendungsberatung und
-betreuung. -Projektabwicklung, Technischer Vertrieb. |
|
|
|
2. Studienschwerpunkte |
|
Semester |
|
1 - 4 |
5 - 6 |
Lernort:
Akademie |
Ingenieur-Mathematik
Wahrscheinlichkeit und
Statistik
Technische Physik
Elektrotechnik
Elektronik
Digitaltechnik
Signale und Systeme
Meßtechnik
Grundlagen der
Rechnertechnik
Informatik
Praktische
Datenverarbeitung
Programmieren
Software-Engineering
Einführung in
Datenbanken
Kommunikation- und
Netzwerktechnik
Betriebswirtschaftslehre
Lern- und
Arbeitstechniken
Vortragstechniken
Industrielle Prozesse
Seminar Innovative
Technologien |
Datenbanken
Betriebssysteme
Wissensbasierte Systeme
Netze und Bussysteme
Projektmanagement
Projekt/Studienarbeit
Wahlfächer
Labor
Zusätzliche Fächerangebote
für die Schwerpunkte:
Netzwerk- und Medientechnik
Ingenieur-Informatik
Projekt-Engineering |
| |
|
|
Lernort:
Unternehmen |
Hardware-Praxis
| - |
Meßtechnik |
| - |
Analoge und digitale
Elektronik |
| - |
Mikroprozessor-
schaltungen Software-
Praxis |
| - |
PC/Workstation |
| - |
Software-Entwicklung
Projekt-Praxis |
| - |
Kennenlernen eines
Entwicklungsprozesses |
| - |
Mitarbeit in einem |
Projekt
Einführung in das
ingenieurmäßige Arbeiten |
Selbständige Bearbeitung
einer Ingenieuraufgabe
Anfertigen einer
Diplomarbeit |
|
|